Eine Leistungsbeschreibung gibt einen konkreten Überblick über die zu beschaffenden Gegenstände des Vergabeverfahrens. Sie dient als Grundlage der Angebotskalkulation der Bieter.
Im Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A und Paragraph 8 Abs. 1 EG VOL/A, ist geregelt, dass die Leistung eindeutig und so ausführlich zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und somit die Angebote miteinander verglichen werden können.
Es wird dabei unterschieden zwischen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (auch funktionale Leistungsbeschreibung genannt). Insbesondere bei der Beschreibung der Leistung anhand eines Leistungsverzeichnisses gilt das Gebot der Produktneutralität.
In der Regel erstellen Planungsbüros aussagekräftige Leistungsbeschreibungen, die dann an den Architekten übergeben und in der Umsetzung des Projektes berücksichtigt werden.